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Marx’ Zeitungsarbeit – Zensur und Rechtsbewusstsein

Ich hatte bereits einen Eintrag über das Buch von Iring Fletscher geschrieben und möchte jetzt den nächsten Folgen lassen. Im April des Jahres 1842 beginnt Karl Marx für die Rheinische Zeitung Artikel zu verfassen. Sein Engagement für die Zeitung dauert jedoch nur knapp ein ganzes Jahr, da die Zeitung am 01.04.1843 bereits wieder verboten wird (vgl. S. 19).

Marx hat in dieser Zeit jedoch zwei Themen besonders intensiv redaktionell bearbeitet. Zum einen zeigte sich “Marx als Kritiker der Pressezensur” (S. 20) und zum anderen scholt er das Rechtsbewusstsein der oberen Schichten in der Auseinandersetzung mit einigen “Debatten über das Holzdiebstahlgesetz im Rheinischen Landtag” (S. 26). Doch kommen wir zunächst zum Thema der Pressezensur. “1842 war Marx noch ein eindeutiger Anhänger des freiheitlichen Rechtsstaates” (S. 21) und er fand “Gesetze, die keine objektive Norm” gäben, seien “Gesetze des Terrorismus” (ebd.). Objektivität verstand Marx analog zu Hegel. Als Grund für die Auseinandersetzung sieht Fetscher der Zeitung für die Marx angestellt war. Sie Stand “von Anfang an unter der Drohung des Verbots und der verschärften Zensur” (S. 22). Marx referiert sehr detailliert sowohl über die Debatten im Rheinischen Landtag zur Einführung des Zensurfgesetzes als auch wegen des Holzdiebstahlgesetzes. Er versucht jeweils die Stimmen der einzelnen Stände wiederzugeben und äußert sich gleichsam kritisch, wo er es für nötig hält (vgl. dazu S. 22-30). Auf die einzelnen Stellungnahmen Marx’ möchte ich an dieser Stelle nicht explizit eingehen. Fletscher zitiert an dieser Stelle unheimlich viel von Marx’ Schriften, mitunter auch Zitatruinen, weshalb ich selbst nur wenig Nutzen daraus ziehen könnte, wollte ich sie hier präsentieren. Klar wird allerdings, dass Marx gegen Privilegien war (vgl. S. 23) und den Armen, respektive dem Industrieproletariat ob ihrer gesellschaftlichen Lage eine gewisse “Erkenntnismöglichkeit zugeschrieben hat. Sie allein sind nämlich frei von Partikularinteressen, wie sie Privateigentümer haben. Deshalb können sie in ihrer Beanspruchung des Gewohnheitsrechts unvermittelt das Vernünftige und Allgemeine (das Recht) intendieren” (S. 28). Marx sieht somit die Armen als legitime Instanz der Vernunft an. Fetscher referiert auf eine Arbeit von Erica Sherover-Marcus, in der Frau S.-M. in dem den Armen zugewiesenen Erkenntnisprivileg “eine bedenkliche Weichenstellung” sieht, “die zur Möglichkeit eines diktatorischen Verhaltens marxistischer Politiker beigetragen haben könnte” (S. 29). So viel zu diesem Abschnitt über Marx.

Fetscher, Iring, 1999: Marx. Originalausgabe, Freiburg u. a.: Herder

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