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Fernabsatzgesetz

Am 30. Juni 2000 wurde das neue Fernabsatzgesetz beschlossen. Besonders die Diskussion um Onlineauktionen, die zu dieser Zeit aufgekommen war, veranlasste wohl die Politiker zu einer solch schnellen Maßnahme. Wir erinnern uns, bis dahin war die Rede von einer Menge von geprellten Kunden, denen seitens der Gesetzgebung keinerlei Rechtsgrundlage geboten worden war.

Das Gesetz sieht unter Anderem vor, dass ein Einkauf im Internet, auch ohne Angabe von Gründen, innerhalb einer Frist von 14 Tagen, storniert werden kann. Das Fernabsatzgesetz (FernAbsG) beschäftigt sich allerdings nicht nur mit den Einkäufen, die direkt über das Internet getätigt werden, sondern auch mit denjenigen, die per Email ausgeführt werden, sowie Bestellungen per Telefon, Fax, Brief oder Katalog. In dem FernAbsG heißt es:

“Die Parteien dürfen sich nicht begegnen: Der Vertrag muss über diese Kommunikationsmittel zu Stande kommen. Der Unternehmer muss über ein Vertriebs- und Dienstleistungssystem verfügen, das auf den Fernabsatz seiner Produkte ausgerichtet ist.”

Hier setzt auch schon der erste Kritikpunkt an, wenngleich man sagen kann, dass das Gesetz eine schnelle Hilfe geboten hat, denn wer entscheidet darüber, ob ein Unternehmer über ein System verfügt, welches auf den Fernabsatz spezialisiert ist. Ich gebe zu, in vielen Fällen ist dies eindeutig genug. Wenn beispielsweise jemand per Internet bei einem der namhaften Versandhäuser bestellen würde, so ist die Sachlage unumstritten, denn Versandhäuser haben sich auf den Fernabsatz spezialisiert, selbst wenn einige von ihnen auch Ladengeschäfte betreiben. Ebenfalls unklar dürfte sein, dass eine Bestellung bei einem Internetshop á la Amazon, oder über eine der vielen Onlineauktionen ebenfalls eindeutig durch diese Bestimmung geregelt wird. Was aber, wenn der Elektro- oder Buchladen um die Ecke auch eine Internetseite eingerichtet hat, über die man die Bestellung von Produkten elektronisch abwickeln kann? Was, wenn sich dieser Laden bei in Anspruchnahme der Rechte eines Kunden uneinsichtig zeigt? An dieser Stelle werden wohl wieder Gerichtsurteile herhalten müssen, die erst noch im Namen des Volkes ergehen werden (müssen). Dem Anbieter einer Ware über das Internet ist mit dem neuen Gesetz zudem eine Informationspflicht auferlegt worden. Vor dem eigentlichen Vertragsschluss muss der Anbieter den Käufer darüber aufgeklärt haben, wer er ist und welchen Zweck er mit seinem Geschäft zu erreichen sucht. Wird der Kunde nicht vorher aufgeklärt, sichert ihm das FernAbsG eine Frist von vier Monaten zu, in denen er vom Vertrag zurücktreten kann. Ein Widerrufsrecht wird beim Handel über das Internet nun ebenso zugesichert. Eine 14-tägige Widerrufsfrist beginnt genau dann, wenn der Käufer darüber belehrt worden ist, der Anbieter seine Informationspflicht erfüllt hat, und der Käufer schlussendlich die Ware in Händen hält. Der Widerruf muss in diesem Fall nicht unterzeichnet werden, eine Erklärung per Email oder Fax reicht vollkommen aus. Aber genauso einfach könnte der Käufer die Ware ohne weiteres zurückgeben. Ein vorher schriftlich getätigter Widerruf wäre als späteres Beweismittel von Nöten, wenn der Händler die Ware dennoch nicht zurücknehmen möchte. Man sollte also auch im Computerzeitalter noch einiges schriftlich erledigen, und erst auf eine derartige Form des Widerrufs verzichten, wenn digitale Signaturen die eigene Person im Internet eindeutig identifizieren und so eventuell auch eine Email als Beweismittel geltend gemacht werden kann. Ist die Ware nicht fehlerhaft, sondern gibt der Kunde die Ware aus einem anderen Grund zurück, beispielsweise, weil ihm das Bestellte nicht gefällt, ist er dazu verpflichtet, die Ware zurück zu senden und die Kosten für die Rücksendung zu tragen. Lediglich bei falsch gelieferter oder beschädigter Ware kann der Kunde die Kosten auf den Anbieter abwälzen. Geht ein vorher intakter Gegenstand, während des Transports kaputt, muss ebenfalls der Anbieter dafür haften. Das gilt jedoch nicht, wenn der Gegenstand auf dem Weg zum Postamt kaputt ginge. Der Anbieter kann in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs), an Stelle eines Widerrufsrechtes, auch ein Rückgaberecht einflechten. In dem Fall tritt der Kunde mit der Rücksendung bereits vom Vertrag zurück.

Alle diese Regelungen betreffen aber keine Lebensmittel, Getränke oder andere Haushaltsgegenstände des täglichen Bedarfs, die im Internet geordert werden. Ebenfalls von diesen Regelungen befreit sind Finanzgeschäfte aller Art über das Internet, sowie Grundstücks- oder Fernunterrichtsverträge, die über das Internet abgeschlossen werden. Es gibt überdies noch viele weitere Ausnahmen, die sich im Gesetzestext nachlesen lassen. Geld zurück gibt es innerhalb einer Frist von 30 Tagen. Hat der Kunde den Artikel innerhalb der Widerrufsfrist zurückgesandt, muss der Anbieter diesem innerhalb der Frist von 30 Tage das Geld zurück erstatten. Geschieht dies nicht, fallen mit dem 31. Tag bereits Zinsen an. Ebenso muss der Kunde sich daran halten, wenn er den bestellten Gegenstand behalten will, innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Ware zu bezahlen, andernfalls kann der Anbieter ebenfalls Zinsen verlangen und muss nicht einmal vorher anmahnen. Das gilt seit dem 1. Mai 2000 unter anderem für Fernabsatzgeschäfte.

Wenn jemand per Kreditkarte online bestellt, hat er zudem neue Rechte zugesichert bekommen. Wichtig werden diese aber nur, wenn er gar nicht selbst bestellt hat, sondern glaubt, dass jemand seine Kreditkarte ohne Erlaubnis benutzt hat. Der Anbieter ist laut FernAbsG dazu verpflichtet, dem Kunden den Missbrauch seiner Kreditkarte zu glauben und muss selbst erst das Gegenteil beweisen. Der Bankeinzug ist darüber hinaus eine gute Art, online zu bezahlen. Innerhalb von 6 Wochen kann der Kunde nach getaner Buchung, ohne Angabe von Gründen, bei seiner Bank den Betrag zurück buchen lassen. Es kann also hier kaum Unfug betrieben werden.

Wenn ich zu Beginn dieses Artikels von schneller Hilfe gesprochen habe, so darf denn auch nicht vergessen werden, was man in der Regel von schneller Hilfe zu halten hat. Schaut man sich das Gesetz genauer an, verfügt es über eine Fülle von Ausnahmeregelungen. Darüber hinaus sind die Onlinehändler gefeit, und möchten sich auch jedes noch so kleine Hintertürchen offen halten. So umfassen einige AGBs diverser Händler mittlerweile schon 4 Seiten an Kleingedrucktem, nebst 3 Seiten an Lieferbedingungen. Wer die Zeit hat, sollte diese auf jeden Fall vorher lesen. Wer allerdings nicht zu misstrauisch ist, und auch nicht bei einer Firma bestellt, die er oder andere nicht kennen oder noch nie davon gehört haben, weil sich vielleicht der Name so schlecht aussprechen lässt, der kann getrost sein nächstes Onlinegeschäft tätigen.

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